Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der „Malawi Kinderhilfe Verein Pforzheim “ mit Sitz in der Maximilianstraße 3 ,75172 Pforzheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabe Ordnung .
- Der Malawi Kinderhilfe Verein Pforzheim soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Zweck des Vereins „Malawi Kinderhilfe Pforzheim “ ist die materielle und finanzielle Unterstützung von hilfsbedürftigen Einrichtungen und Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern in Malawi (Südostafrika). Der Malawi Kinderhilfe Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des §52 AO
- Der Satzungs Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die materielle und finanzielle Unterstützung der nicht staatlichen Vorschulen in Chilangoma-Blantyre. Außerdem werden Familien unterstützt, die materielle und finanzielle Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen, z.B. aufgrund von dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen und Behinderungen (§58 AO Abschnitt 2, Satz 10)
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein „Malawi Kinderhilfe Pforzheim e. V.“ mit Sitz in Pforzheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a AStG beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
- Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes bzw. mit der Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung kann jederzeit schriftlich an den Vorstand erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge oder Zuwendungen.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Protokollführer. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen unterschreibt der Versammlungsleiter. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
- Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muss vom Vorstand eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder von einem von ihm benannten Vereinsmitglied geleitet.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und der Jahresabrechnung
– Wahl des Vorstandes‘
– Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
– Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung - Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Änderung der Satzung – auch des Vereinszwecks – bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitgliedern. Zur Auflösung des Vereins ist Einstimmigkeit aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus Gründen verlangt werden, kann der 1. Vorsitzende des Vereins von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3.Kassenwart - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während der Amtsperiode wird der Nachfolger durch Zuwahl von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern berufen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
- Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. März eines Jahres im Voraus fällig.
- Alle weiteren Zuwendungen von Mitgliedern sind freiwillig.
§ 9 Geschäftsführung
Die Kasse und die Bücher sind jährlich einer Revision zu unterziehen.
Der Prüfungsbericht muss der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösungen
a. Über Satzungsänderungen, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
b. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
c. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an Verein Mahzukam e.V ,Obere Gasse 6, 75302 Königsbach-Stein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.